ab Februar 2000

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet: „Kanu-Sportverein Radevormwald / Remscheid e.V.“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid.
  4. Die Anschrift des Vereins ist jeweils die des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne – steuerbegünstigter Zwecke – der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins

  1. 1) Vorstand

2) Gesamtvorstand

  • Mitgliederversammlung
  • ordentliche Mitgliederversammlung
  • Jahreshauptversammlung
  • außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Kassenprüfer
  • Fachwarte
  • Ausschüsse / Beirat

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftwart bilden den Vorstand. Jeder von ihnen ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur dann handeln darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  • Der unter 1. genannte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

5 § Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  2. Vorstand
  3. Beirat
    1. Stellvertretender Kassenwart
    1. Stellvertretender Schriftwart
  4. Fachwarte
  5. Sportwart und Stellvertreter
  6. Jugendwart
  7. Bootswart
  8. Haus-/Platzwart
  9. Pressewart
  10. Außer den unter 1.3) genannten Fachwarten können, falls erforderlich, weitere nach Bedarf hinzugewählt werden.
  11. Übungsleiter sind nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie werden nicht von einer Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Vorstand nach Anhörung der Sportwarte eingesetzt.

§ 6 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand, der Beirat und die Fachwarte werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand hat alljährlich auf der Jahreshauptversammlung die Vertrauensfrage zu stellen und zurückzutreten, wenn das Vertrauen nicht ausgesprochen wird.
  • Legt ein Mitglied des Beirats oder ein Fachwart während der laufenden Amtszeit sein Amt nieder, so ist dieses unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden in schriftlicher Form mitzuteilen. Eine Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit.
  • Wünscht ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit sein Amt niederzulegen, so muss er dies seinen Vorstandsmitgliedern in schriftlicher Form mitteilen. In diesem Fall muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter schriftlich einzuberufen. Im ersten Quartal ist sie als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  2. Die Einladung aller Mitglieder hierzu muss spätestens 2 Wochen vorher – die zur Jahreshauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung – erfolgen.
  3. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterzeichnet. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedarf es der Anwesenheit von 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich; es sei denn, dass die Beschlussfassung die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.
  7. Anträge der Mitglieder, die innerhalb der Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind bis spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  8. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf wird in der Einladung hingewiesen.
  • Anträge, die bei einer Abstimmung Stimmengleichheit erzielen, gelten als abgelehnt.
  • Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
  2. Die Aufgabe der Prüfer besteht in der laufenden Überwachung bzw. Überprüfung der Wirtschaftsprüfung und der Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben dem Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung einen Bericht für das Geschäftsjahr vorzulegen.
  3. Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 9 Mitglieder

  1. Der Verein hat
  2. ordentliche Mitglieder – ausübende bzw. aktive Mitglieder
  3. passive Mitglieder – unterstützende Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Ordentliche Mitglieder genießen alle Rechte und haben alle Pflichten zu erfüllen, die sich aus der Vereinssatzung ergeben. Sie besitzen das Aktive und passive Wahlrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet sich an den für die Erhaltung des Vereinseigentums erforderlichen und vom Vorstand angeordneten Arbeiten zu beteiligen. Die ersatzweise Abgeltung von Pflicht-Arbeitsstunden durch Geld ist möglich.

Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern ist beim Vorstand zu beantragen durch Ausfüllen eines Aufnahmeantrages. Es entscheidet der Gesamtvorstand über die Aufnahme.
  2. Der Mitgliedsanwärter erkennt die Vereinssatzung vollinhaltlich an. Er kann Einsicht nehmen oder die Satzung auf Wunsch ausgehändigt bekommen.
  3. Die Aufnahme ist endgültig mit dem Tag, an dem die Mitteilung hierüber dem Anwärter ausgehändigt wird.
  4. Bei nicht volljährigen Anwärtern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 11 Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich und nur wirksam, wenn die Erklärung spätestens 3 Monate vorher, also bis zum 30. September des Jahres, abgegeben wird.
  2. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
  3. Mit Abgabe der Austrittserklärung erlischt jegliches Wahlrecht. Bis zum Ende der Mitgliedschaft ist der Beitrag zu zahlen.

§ 12 Ermahnung, Verwarnung, Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ermahnt, verwarnt oder von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
  2. Die Gründe können u.a. sein:
  3. gröblicher Verstoß gegen Vereinszwecke
  4. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  5. gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und die sportliche Disziplin
  6. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung
  7. vorsätzliche Nichtachtung der Satzung
  8. Gegen den Grund der Ausschließung kann die Mitgliederverssammlung angerufen werden. Sie entscheidet rechtswirksam.

§ 13 Beiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Der jährliche Vereinsbeitrag sowie etwaige sonstige geldliche Verpflichtungen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch die Fälligkeit der Zahlung bestimmt.

  • Beiträge des Vereins zum DKV, zur Sporthilfe–Versicherung sowie zu sonstigen Versicherungen und Einrichtungen sind Bestandteil des Vereinsbeitrags.
  • Ehrenmitglieder zahlen keinerlei Beiträge.
  • Der Vereinsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Zahlung hat unaufgefordert zu erfolgen, bargeldlos auf das Konto des Vereins.
  • Über Stundung sowie Erlass von Beiträgen und Abgaben entscheidet der Vorstand.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht des abgelaufenen Jahres vorzulegen.
  4. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und geschieht unentgeltlich.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Eine Änderung ist erst wirksam, wenn diese im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
  2. Über die Auflösung beschließt eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Liquidatoren sind die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt der letzte Vorstand, wie das übrige Geld verteilt wird.